Hinweisgeber­­schutzgesetz (HinSchG)

bezüglich des am 17. Dezember 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzes (Hin-SchG), der deutschen Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, haben wir uns der gemeinsamen Meldestelle der Innung bei der Kreishandwerkerschaft angeschlossen.

Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Infor-mationen über interne Verstöße sowie Verstöße in der Lieferkette erlangt haben und diese melden wollen.

  • Menschenrechtliche Verstöße
  • Umweltbezogene Verstöße
  • Unethische Geschäftspraktiken

Hinweise bzw. Beschwerden können über folgende Meldekanäle abgegeben werden:

1. Meldungen in Textform:

Eine eigens für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen nach dem „HinSchG“ eingerichtete E-Mail-Adresse:

2. Meldung in Schriftform:

Schriftlich an folgende Adresse:
Kreishandwerkerschaft Cham
Hinweisgeberschutzgesetz-Meldestelle
Frühlingstraße 13
93413 Cham

3. „Mündlicher Meldekanal“

Hinweisgeber-Hotline: +49 (0)9971-200 480

4. Persönlicher Meldekanal:

Kreishandwerkerschaft Cham
Gemeinsame Hinweisgeber-Meldestelle der Innung Cham
Frühlingstraße 13
93413 Cham

Unser Unternehmen verpflichtet sich zum Verzicht auf Vergeltungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer.

Alle Beschwerden und Hinweise werden vertraulich und unter strenger Einhaltung des Hin-weisgeberschutzgesetzes, sowie den Vorgaben des Datenschutzes behandelt.

Sachlicher Anwendungsbereich:

Als Verstöße im Sinne des Gesetzes gelten:

Betrug, unethisches Verhalten, Datenschutzmängel, Datenschutzverstöße, Diskriminierung, Belästigung, Bestechung, Korruption, Gesetzesverstöße, Diebstahl von Firmeneigentum, Veruntreuung.

Alle Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind.

Vertraulichkeit versus Anonymität:

Vertraulichkeit bedeutet nicht Anonymität: Die Meldekanäle sind nicht anonym.

Es besteht keine Verpflichtung, anonyme Meldekanäle einzurichten.

Aber auch anonyme Meldungen werden bearbeitet.

Schutz vor Falschmeldungen:

Gemäß § 38 HinSchG ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Prozess – Vorgehen bei Eingang einer Meldung:

Als gemeinsame Meldestelle der Innungsbetriebe

  • nehmen wir die eingehenden Meldungen entgegen.
  • bestätigen wir dem Hinweisgeber innerhalb der 7-Tage-Frist den Eingang der Meldung.
  • weisen wir den Hinweisgeber auf das Bestehen einer externen Meldestelle (insb. beim Bundesamt für Justiz) hin sowie auf die Möglichkeit, den Vorwurf auch dort melden zu können.
  • werden wir die Meldung prüfen und - wenn notwendig – weitere Informatio-nen einholen (Sachverhaltsprüfung).
  • werden wir entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten.
  • werden wir die hinweisgebende Person innerhalb von 3 Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.
  • Abschluss des Verfahrens: Nach 3 Jahren ist die Dokumentation im Regelfall zu löschen.
E-Mail senden
+49 (0)9971 8549 0